Kostenlos für Ordinationen, Apotheken und Tierarztpraxen

Werberecht-Check in einer Minute

Die Werbe-Ampel gibt Ihnen eine erste Orientierung: Ein paar Klicks, und Sie sehen, wo Ihr geplanter Beitrag mit dem österreichischen Berufs- und Werberecht in Konflikt geraten kann.

Warum es diese Ampel gibt

Erlaubt ist weniger,
als man denkt.

Was eine Ordination, Apotheke oder Tierarztpraxis kommunizieren darf, ist in Österreich detailliert geregelt. Für Ordinationen gilt die Werberichtlinie der Ärztekammer, für Apotheken eine Berufsordnung, die nur bestimmte Werbemittel überhaupt erlaubt, für Tierarztpraxen das Standesrecht. Dazu kommt, je nach Produkt, das Arzneimittelgesetz, das Lebensmittelrecht, die Kosmetikverordnung oder das Medizinproduktegesetz. Ein und dieselbe Aussage kann je nach Produkt erlaubt oder verboten sein.

Die Ampel ersetzt keine Rechtsberatung und gilt ohne Gewähr. Aber sie zeigt, wo man genauer hinschauen muss.

Die Werbe-Ampel

Rot, Gelb oder Grün
für Ihren Beitrag.

Sie wählen Ordination, Apotheke oder Tierarztpraxis und beantworten dann sechs bis neun Fragen zu Ihrem geplanten Beitrag.

Die Ampel ist ein Orientierungswerkzeug und keine Rechtsberatung. Bestimmungen und Gesetze können sich ändern. Die endgültige Prüfung eines Beitrags kann nur eine fachspezifische Rechtsanwältin oder ein fachspezifischer Rechtsanwalt vornehmen. Ohne Gewähr!

Am Ende steht Rot, Gelb oder Grün. Dazu die Stelle im Gesetz, auf die es dabei ankommt.

Ein paar Klicks, keine Anmeldung, keine Datenübertragung. Die Auswertung läuft direkt in Ihrem Browser.

Wenn Sie mit jemandem arbeiten wollen,
der das seit Jahren macht.

Die Ampel liefert eine erste Einordnung. Für laufende Kommunikation braucht es mehr als eine Einzelfallprüfung: Inhalte, die über Monate rechtlich tragfähig bleiben, Erfahrung mit Werberichtlinie, Berufsordnung und Standesrecht und eine klare Einschätzung, was im konkreten Fall vertretbar ist. Genau diese Arbeit übernehmen wir seit Jahren für Ordinationen, Apotheken und Tierarztpraxen in Österreich. Schildern Sie uns Ihr Vorhaben.

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* Pflichtfelder · Wir melden uns innerhalb eines Werktags.
Was die Ampel prüft

Sechs Regelwerke,
die bei Ihrem Beitrag mitreden.

§

Werberichtlinie der Ärztekammer

Die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ zu §53 ÄrzteG verbietet marktschreierische Selbstanpreisung, die Herabsetzung von Kollegen und jede Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und Medizinprodukte.

§

Berufsordnung der Apotheker

Die Berufsordnung folgt dem Erlaubnisprinzip: Sie zählt die zulässigen Werbemittel abschließend auf, alles darüber hinaus ist unzulässig. Superlative wie „beste Apotheke“, vergleichende Werbung und Rabattaktionen für Arzneimittel sind nicht erlaubt.

§

Standesrecht der Tierärztekammer

Untersagt sind das Ankündigen von Fernbehandlungen, der Vergleich mit Kollegen — besonders über Preise —, marktschreierische Selbstanpreisung und das unaufgeforderte Anbieten von Leistungen an einzelne Tierhalter.

§

Arzneimittelgesetz

§51 AMG verbietet Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel — auch das Packungsfoto im Reel. §52 verlangt Pflichtangaben, §53 listet dreizehn verbotene Darstellungen auf, darunter Berufskleidung, Promi-Empfehlungen und Vorher-Nachher-Bilder.

§

Lebensmittel- und Health-Claims-Recht

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, nicht Arzneimittel. §5 LMSVG verbietet krankheitsbezogene Aussagen, und erlaubt sind nur Angaben aus dem EU-Register — wörtlich oder sinngleich. Wer mit Heilung argumentiert, macht das Produkt rechtlich zum Arzneimittel.

§

Kosmetikverordnung und MPG

Beim Kosmetikum ist ein belegtes Vorher-Nachher-Bild zulässig, beim Medizinprodukt verbietet §73 MPG bildliche Darstellungen der Wirkung am Körper. Dasselbe Foto, zwei Ergebnisse — genau solche Unterschiede macht die Ampel sichtbar.

Ehrlich gesagt

Was die Ampel nicht ist.

Sie ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Freigabe. Sie arbeitet mit wenigen Fragen und kennt Ihren Beitrag nicht im Wortlaut, nicht im Bild und nicht im Zusammenhang. Dazu kommt: Richtlinien, Verordnungen und Gesetze ändern sich.

Grün heißt deshalb nur, dass in den geprüften Punkten nichts aufgefallen ist. Es heißt nicht, dass der Beitrag in jeder Hinsicht zulässig ist. Verbindlich beurteilen kann ihn ausschließlich eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Medizin-, Apotheken- und Werberecht. Rot und Gelb wiederum heißen nicht, dass Sie das Thema lassen müssen — meistens lässt sich derselbe Inhalt anders formulieren. Ohne Gewähr!

So arbeiten wir

Wir formulieren, was erlaubt ist
und trotzdem wirkt.

1

Sie zeigen uns den Entwurf

Text, Bild oder Video — so, wie Sie es veröffentlichen wollen.

2

Wir schärfen nach

Wir sagen Ihnen, welche Punkte heikel sind, und liefern eine Formulierung, die den Inhalt behält und die Angriffsfläche nimmt.

3

Sie veröffentlichen mit ruhiger Hand

Auf Wunsch übernehmen wir Ihre Inhalte laufend — von der Idee bis zur Veröffentlichung.

Was wir nicht tun: Rechtsberatung. Wo es eng wird, sagen wir das und empfehlen die Abklärung mit einer fachspezifischen Rechtsanwältin oder einem fachspezifischen Rechtsanwalt.

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